Pflichtangaben einer Rechnung nach § 14 UStG: die vollständige Checkliste
Damit das Finanzamt eine Rechnung anerkennt und der Kunde den Vorsteuerabzug erhält, muss sie die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Fehlt eine Angabe, ist die Rechnung formal fehlerhaft — das kann den Vorsteuerabzug des Empfängers gefährden.
Stand: 24. Juni 2026 · Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Die Pflichtangaben nach § 14 UStG
Eine ordnungsgemäße Rechnung an ein anderes Unternehmen muss nach § 14 Abs. 4 UStG diese Angaben enthalten:
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift von Leistendem und Leistungsempfänger.
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Leistenden.
- Ausstellungsdatum der Rechnung.
- Eine fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer.
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der Leistung.
- Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (es genügt der Kalendermonat).
- Nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Netto-Entgelt und jede vereinbarte Entgeltminderung (z. B. Skonto).
- Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag — oder bei Steuerbefreiung ein Hinweis auf den Grund.
Kleinbetragsrechnung bis 250 €
Für Rechnungen bis 250 € brutto gelten nach § 33 UStDV erleichterte Regeln. Hier reichen: Name und Anschrift des Leistenden, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie der Bruttobetrag mit Steuersatz in einer Summe — ein getrennter Steuerausweis, eine Rechnungsnummer und die Empfängeranschrift sind nicht nötig.
Achtung: Diese Erleichterung gilt nicht bei Reverse-Charge-Leistungen nach § 13b. Dort ist immer eine vollständige Rechnung erforderlich.
Sonderfälle: § 13b, Kleinunternehmer und Steuerbefreiung
Bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmen greift häufig die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG): Du stellst dann netto ohne Umsatzsteuer und ergänzt zwingend den Wortlaut „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG weist Du keine Umsatzsteuer aus und ergänzt einen Hinweis wie „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Bei steuerfreien Leistungen gehört ein Hinweis auf den Befreiungsgrund auf die Rechnung.
Steuernummer oder USt-IdNr.? Und bis wann musst Du abrechnen?
Auf die Rechnung gehört genau eine von beiden Nummern — Du hast die Wahl. Die Steuernummer vergibt Dein Finanzamt, die USt-IdNr. das Bundeszentralamt für Steuern. Bei grenzüberschreitenden B2B-Geschäften in der EU ist die USt-IdNr. Pflicht. Die persönliche Steuer-Identifikationsnummer (11-stellig) gehört dagegen nie auf eine Rechnung.
Für Leistungen an Unternehmen und für Bauleistungen gilt: Du musst innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung abrechnen.
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craftivo kostenlos testenHäufige Fragen
- Welche Angaben muss eine Rechnung zwingend enthalten?
- Name und Anschrift beider Parteien, Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungszeitpunkt, das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Netto-Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 UStG).
- Was muss auf eine Kleinbetragsrechnung bis 250 €?
- Name und Anschrift des Leistenden, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie der Bruttobetrag mit Steuersatz in einer Summe. Rechnungsnummer, Steuernummer und Empfängeranschrift sind hier nicht erforderlich (§ 33 UStDV) — außer bei Reverse Charge nach § 13b.
- Steuernummer oder USt-IdNr. — was muss auf die Rechnung?
- Eine von beiden genügt, Du hast die Wahl. Bei grenzüberschreitenden B2B-Geschäften innerhalb der EU ist die USt-IdNr. Pflicht. Die persönliche Steuer-Identifikationsnummer gehört nie auf eine Rechnung.
- Was schreibe ich bei Bauleistungen nach § 13b auf die Rechnung?
- Bei Reverse Charge stellst Du netto ohne Umsatzsteuer und ergänzt zwingend den Wortlaut „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Der Leistungsempfänger führt die Umsatzsteuer dann selbst ab.
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