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Rechnung ohne Umsatzsteuer 13b: So geht's 2026

// craftivo  ·  16 Min  ·  30.06.2026

Wann genau schreibst du als Handwerker eigentlich eine Rechnung ohne Umsatzsteuer? Das Thema § 13b UStG sorgt oft für Verwirrung, ist aber im Grunde ganz logisch. In bestimmten Fällen schuldest nicht du, sondern dein Kunde die Umsatzsteuer ans Finanzamt. Das nennt sich Reverse-Charge-Verfahren.

Für dich bedeutet das: Du stellst eine reine Nettorechnung und die Steuerschuld geht auf den Empfänger deiner Leistung über. Dieser Artikel zeigt dir Schritt für Schritt, wann das der Fall ist und wie du die Rechnung korrekt erstellst.

Inhaltsverzeichnis

Wann du eine Rechnung nach § 13b ohne Umsatzsteuer schreibst

Normalerweise ist es dein Job, die Umsatzsteuer auf der Rechnung auszuweisen und ans Finanzamt abzuführen. Der § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dreht diesen Spieß aber um. Dein Kunde zahlt den Nettobetrag an dich und führt die fällige Umsatzsteuer selbst an sein Finanzamt ab.

Diese Regelung wurde eingeführt, um Steuerbetrug zu bekämpfen, gerade in Branchen, in denen viel mit Subunternehmern gearbeitet wird. Für dich im Handwerk wird das vor allem bei einem Thema relevant: bei Bauleistungen.

Die wichtigste Regel für dein Handwerk

Ob du § 13b anwenden musst, hängt nicht nur von deiner eigenen Arbeit ab, sondern vor allem von deinem Kunden. Die Alarmglocken sollten bei dir schrillen, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig zutreffen:

  • Deine Leistung ist eine Bauleistung: Damit sind alle Arbeiten gemeint, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das betrifft praktisch jeden, vom Elektriker über das SHK-Handwerk bis zum Trockenbauer.

  • Dein Kunde ist selbst nachhaltig als Bauleister tätig: Genau hier liegt der Knackpunkt. Dein Auftraggeber muss ein Unternehmen sein, das seinerseits ebenfalls regelmäßig Bauleistungen erbringt.

Beispiel aus dem Baustellenalltag: Du bist als Maler für einen Generalunternehmer tätig und übernimmst die Fassadenarbeiten an einem Neubau. Da dein Auftraggeber, der Generalunternehmer, selbst Bauleistungen erbringt, greift § 13b. Du stellst ihm deine Rechnung netto aus, mit dem passenden Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft.

Dieses Prinzip gilt quer durch alle Gewerke am Bau, vom Dachdecker bis zum Garten- und Landschaftsbauer.

Der entscheidende Punkt ist also immer, für wen du arbeitest. Streichst du hingegen die Wände in einer Anwaltskanzlei, reparierst du eine Heizung für einen privaten Hausbesitzer oder legst du den Parkplatz für einen Supermarkt an, schreibst du ganz normal eine Bruttorechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

So prüfst du die Voraussetzungen für das Reverse-Charge-Verfahren

Bevor du eine Rechnung nach § 13b ohne Umsatzsteuer schreibst, musst du dir absolut sicher sein. Hier ist Vorsicht geboten, denn ein Fehler kann dich teuer zu stehen kommen. Passiert dir ein Lapsus, fordert das Finanzamt die Umsatzsteuer nämlich von dir nach – das willst du auf jeden Fall vermeiden. Die Anwendung ist also kein „Kann“, sondern ein klares „Muss“, sobald die Bedingungen erfüllt sind.

Aber wann ist das der Fall? Die entscheidende Frage ist immer: Erbringt dein Auftraggeber, also der Leistungsempfänger, selbst nachhaltig Bauleistungen? „Nachhaltig“ ist hier ein klar definierter Begriff. Es bedeutet, dass dein Kunde mindestens 10 % seines gesamten Umsatzes mit eigenen Bauleistungen erwirtschaftet.

So kommst du an den richtigen Nachweis

Wie findest du das jetzt aber verlässlich heraus, ohne dich auf mündliche Aussagen verlassen zu müssen? Ganz einfach: Du bittest deinen Kunden um einen offiziellen Nachweis.

Das Dokument, das du brauchst, ist die „Bescheinigung nach § 13b UStG (USt 1 TG)“. Früher hat man sich oft mit der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG beholfen, aber die USt 1 TG ist das aktuelle und genau für diesen Zweck gedachte Formular.

Mit dieser Bescheinigung hast du es schwarz auf weiß: Dein Kunde ist berechtigt. Fordere sie am besten immer an, bevor du die erste Rechnung stellst, und hefte sie sorgfältig zu deinen Projektunterlagen. Das ist deine Absicherung für den Fall einer Betriebsprüfung.

Tipp aus der Praxis: Mach es dir zur Routine! Sobald du einen neuen gewerblichen Kunden aus der Baubranche gewinnst, frage sofort nach der USt 1 TG-Bescheinigung. Einmal im System hinterlegt, bist du für alle zukünftigen Aufträge mit diesem Kunden auf der sicheren Seite.

Anhand dieser Checkliste kannst du schnell prüfen, ob § 13b UStG für deinen Auftrag gilt.

Checkliste: Voraussetzungen für § 13b UStG im Handwerk

Merkmal Beschreibung Erfüllt? (Ja/Nein)
Deine Leistung Du erbringst eine Bauleistung an einem Bauwerk (z. B. Einbau, Reparatur, Wartung).
Dein Kunde Dein Auftraggeber ist ein Unternehmer (B2B).
Kunde als Bauleister Dein Kunde erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen (über 10 % seines Umsatzes).
Nachweis (USt 1 TG) Dein Kunde hat dir eine gültige Bescheinigung (USt 1 TG) vorgelegt.

Wenn du alle Punkte mit „Ja“ beantworten kannst, musst du eine Rechnung nach § 13b stellen.

Die folgende Infografik zeigt dir den Ablauf am Beispiel eines Elektrikers, der für einen Generalunternehmer arbeitet.

Eine Infografik erklärt die Anwendung des Paragraphen 13b bei Bauleistungen und der Erstellung einer Nettorechnung für Elektriker.

Die Grafik macht es deutlich: Die Prüfung des Kundenstatus ist der alles entscheidende Schritt. Erst danach geht die Steuerschuld auf ihn über. Gerade wenn du als Subunternehmer für andere Baubetriebe arbeitest, ist diese Prüfung unerlässlich.

Sobald dir dein Kunde die Bescheinigung vorlegt, ist die Sache klar: Du musst eine Nettorechnung stellen. Der Gesetzgeber gibt dir dafür nach Abschluss der Arbeiten sechs Monate Zeit. In dieser Rechnung darf die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen sein, dafür aber der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Weitere Details zu den rechtlichen Feinheiten findest du zum Beispiel im Wissensbereich von Streit Software.

Diese Pflichtangaben gehören auf deine 13b-Rechnung

Wenn die Voraussetzungen für das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG bei dir greifen, musst du eine Rechnung ohne Umsatzsteuer schreiben. Das klingt vielleicht erstmal einfach, doch der Teufel steckt im Detail. Schon kleine Formfehler können dich teuer zu stehen kommen und dazu führen, dass du die Umsatzsteuer doch aus eigener Tasche ans Finanzamt abführen musst.

Im Grunde nimmst du deine normale Rechnungsvorlage und passt sie an zwei entscheidenden Stellen an.

Zuerst lässt du die Umsatzsteuer komplett weg. Das heißt: kein Steuersatz (weder 19 % noch 7 %), kein ausgewiesener Steuerbetrag und logischerweise auch kein Bruttobetrag. Der Nettobetrag ist in diesem Fall der finale Rechnungsbetrag, den dein Kunde überweist.

Zweitens, und das ist der kritische Punkt, musst du einen ganz bestimmten Hinweis auf die Rechnung setzen. Dieser Satz überträgt die Steuerschuld offiziell von dir auf den Leistungsempfänger.

Der richtige Satz für die Rechnung

Hier gibt es keinen Spielraum für Kreativität. Der Gesetzgeber macht eine klare Vorgabe, und ich kann dir aus Erfahrung nur raten, dich exakt daran zu halten. So ersparst du dir von vornherein jede Diskussion mit dem Finanzamt.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG

Dieser Hinweis ist das Herzstück deiner 13b-Rechnung. Platziere ihn am besten gut sichtbar, zum Beispiel direkt über den Rechnungspositionen oder im Schlusstext. Fehlt dieser Satz, bleibst du auf der Umsatzsteuer sitzen, selbst wenn alle anderen Kriterien für § 13b erfüllt sind.

Übrigens betrifft das sehr viele im Handwerk: Ungefähr 90 % der deutschen Bauunternehmen gelten als nachhaltig bauleistend und erfüllen somit die Bedingung für die Steuerschuldumkehr. Das ist schon der Fall, wenn sie mindestens 10 % ihres Gesamtumsatzes mit Bauleistungen erzielen. Wer tiefer in die rechtlichen Details einsteigen möchte, findet in diesem Artikel über § 13b im Handwerk weitere Einblicke.

Alle Pflichtangaben im Blick

Abgesehen von der fehlenden Umsatzsteuer und dem speziellen Hinweis muss deine Rechnung natürlich alle anderen Pflichtangaben einer Rechnung enthalten. Denk also unbedingt an:

  • Deinen vollständigen Namen und deine Anschrift
  • Name und Anschrift des Kunden
  • Deine Steuernummer oder USt-IdNr.
  • Rechnungsdatum und eine fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art der Leistung sowie den Leistungszeitpunkt

Eine Skizze einer Rechnung, auf der ein Bereich mit einem roten Kreuz und einem Prozentzeichen markiert ist.

Das Bild zeigt es ganz gut: Der Block, in dem normalerweise die Umsatzsteuerberechnung und der Bruttobetrag stehen, entfällt komplett. Genau an dieser oder einer ähnlich prominenten Stelle fügst du den wichtigen Hinweis zur Steuerschuldnerschaft ein. Eine komplette Checkliste aller allgemeinen Rechnungsbestandteile haben wir für dich auch in unserem Ratgeber zu den Pflichtangaben auf Rechnungen zusammengestellt.

Sonderfälle und Ausnahmen bei Bauleistungen

Nicht jeder Auftrag von einem anderen Baubetrieb fällt automatisch unter die 13b-Regelung. Es gibt ein paar Fallstricke, die du unbedingt kennen solltest, um teure Fehler bei der Abrechnung zu vermeiden. Einer der wichtigsten Punkte ist die sogenannte Bagatellgrenze.

Die 500-Euro-Grenze bei Wartung und Reparatur

Für kleinere Jobs, also typische Wartungs- oder Reparaturarbeiten, hat der Gesetzgeber eine klare Wertgrenze festgelegt: 500 Euro netto.

Bleibt der Rechnungsbetrag für einen solchen Auftrag bei 500 Euro oder darunter, ist die Sache einfach: Du schreibst eine ganz normale Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Umkehr der Steuerschuld nach § 13b kommt hier nicht zum Einsatz. Ausführliche Infos dazu findest du auch im Meisterwissen von Sander & Doll.

Beispiel aus der Praxis: Ein Bauträger ruft dich an, weil in einem seiner neuen Mehrfamilienhäuser ein Thermostat an einem Heizkörper defekt ist. Du fährst hin, tauschst das Teil aus und berechnest dafür 180 Euro netto. Obwohl dein Kunde ein Bauunternehmer ist, schreibst du eine normale Rechnung mit 19 % USt. Der Grund: Der Betrag liegt klar unter der 500-Euro-Grenze für Reparaturen.

Aber Achtung: Diese Grenze gilt wirklich nur für Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten. Sobald es um umfangreichere Maßnahmen geht, wie den Einbau einer komplett neuen Heizungsanlage, musst du § 13b anwenden – ganz egal, wie hoch die einzelne Abschlagsrechnung für das Großprojekt auch sein mag.

Weitere Ausnahmen, die du auf dem Schirm haben solltest

Neben dieser Bagatellgrenze gibt es noch ein paar andere Situationen, in denen du keine Rechnung ohne Umsatzsteuer nach § 13b ausstellen darfst. Dazu gehören vor allem:

  • Reine Planungsleistungen: Wenn du als Architekt oder Fachingenieur nur Planungen erstellst oder die Bauausführung überwachst, ohne selbst Hand anzulegen, greift § 13b nicht.
  • Reine Materiallieferungen: Liefert dein Betrieb oder ein Händler nur Baumaterial zur Baustelle, ohne es zu verbauen, handelt es sich nicht um eine Bauleistung im Sinne des Gesetzes. Die Rechnung wird dann ganz normal mit Umsatzsteuer gestellt.

Häufige Fehler bei der 13b-Abrechnung: So tappst du nicht in die Falle

Beim Thema Reverse Charge kann ein kleiner Fehler schnell teuer werden und zu Ärger mit dem Finanzamt führen. Die meisten Probleme entstehen aus reiner Unachtsamkeit oder weil man von falschen Annahmen ausgeht. Aber keine Sorge: Mit ein bisschen Routine umschiffst du die typischen Stolperfallen bei der Rechnung ohne Umsatzsteuer nach § 13b ganz locker.

Der mit Abstand häufigste Fehler? Der fehlende Hinweis auf der Rechnung. Ohne den Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG“ bleibst du als Rechnungssteller auf der Umsatzsteuer sitzen. Das gilt selbst dann, wenn sonst alle Voraussetzungen stimmen.

Die typischen Fehler und wie du sie konkret umgehst

Ein weiterer Klassiker ist die falsche Einschätzung des Kunden. Du gehst fest davon aus, dein Auftraggeber sei ein Bauleister, und stellst eine Nettorechnung – versäumst aber, dir vorher die USt-1-TG-Bescheinigung zeigen zu lassen. Stellt sich später heraus, dass der Kunde gar nicht nachhaltig Bauleistungen erbringt, klopft das Finanzamt bei dir an und fordert die Umsatzsteuer.

Genauso heikel ist es, die Ausnahmen zu ignorieren. Lass uns die häufigsten Fehlerquellen einmal durchgehen:

  • Der fehlende Hinweis: Der entscheidende Satz zur Steuerschuldnerschaft fehlt auf dem Papier. Das ist der K.o.-Faktor für jede §-13b-Rechnung.
  • Der falsche Kunde: Du rechnest netto ab, obwohl dein Kunde kein Bauleister im Sinne des Gesetzes ist. Ohne Nachweis (USt 1 TG) gehst du ein hohes Risiko ein.
  • Die ignorierte Bagatellgrenze: Du stellst eine Nettorechnung für eine kleine Reparatur unter 500 Euro. Hier ist aber immer eine Bruttorechnung Pflicht.
  • Umsatzsteuer trotzdem ausgewiesen: Auf einer 13b-Rechnung wird fälschlicherweise doch die Umsatzsteuer berechnet und aufgeführt. Diese musst du dann auch abführen – selbst wenn der Kunde nur den Nettobetrag überweist.

Tipp aus der Praxis: Mach es dir zur Gewohnheit, diese vier Punkte vor jedem Rechnungsversand kurz durchzugehen. Das dauert nur wenige Sekunden, schafft eine sichere Routine und lässt dich wieder ruhig schlafen.

13b-Rechnungen? Mit der richtigen Software ein Kinderspiel

Ganz ehrlich, wer hat im Alltagsstress schon Zeit und Nerven, sich ständig mit § 13b herumzuschlagen? Bei jedem neuen Auftrag musst du prüfen, ob dein Kunde unter die Regelung fällt, und dann auch noch an die exakte Formulierung auf der Rechnung denken. Das kostet wertvolle Zeit im Büro, die du besser auf der Baustelle nutzt.

Eine gute Handwerkersoftware wie craftivo nimmt dir genau diese lästige Arbeit ab. Das Gute daran ist: Du legst einmalig für den Kunden fest, ob die Steuerschuldnerschaft greift. Das System merkt sich das.

Wenn du dann eine Rechnung für diesen Kunden schreibst, wählt die Software automatisch die passende Vorlage – also eine Rechnung ohne Umsatzsteuer nach § 13b. Der rechtssichere Hinweis wird ebenfalls ganz von allein eingefügt. Kein Kopfzerbrechen mehr.

Ein Handwerker betrachtet eine Darstellung von Rechnungssoftware auf einem Laptop, die Daten mit einer mobilen App synchronisiert.

So sparst du nicht nur Zeit, sondern kannst auch beruhigt schlafen, weil du weißt, dass deine Buchhaltung sauber ist. Dein Büro läuft quasi von selbst, während du dich um das Wesentliche kümmerst: dein Handwerk.

Mit einem passenden Rechnungsprogramm für Handwerker kannst du dich wieder voll auf deine eigentliche Arbeit konzentrieren. Das System sorgt im Hintergrund dafür, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind und du rechtlich immer auf der sicheren Seite bist.

FAQ: Häufige Fragen aus dem Handwerker-Alltag

Im Tagesgeschäft tauchen immer wieder die gleichen Fragen zur §-13b-Abrechnung auf. Hier habe ich die wichtigsten für dich zusammengefasst und gebe dir klare Antworten.

Was passiert, wenn ich aus Versehen eine §-13b-Rechnung an einen Privatkunden stelle?

Das kann im Eifer des Gefechts mal passieren. Wichtig ist, dass du sofort handelst. In diesem Fall liegt die Steuerschuld immer bei dir als leistendem Unternehmer, niemals beim Privatkunden. Korrigiere die Rechnung umgehend und stelle eine neue mit korrekt ausgewiesener Umsatzsteuer aus. Sonst fordert das Finanzamt bei einer Prüfung die Umsatzsteuer von dir nach.

Gilt die §-13b-Regelung auch für Abschlagsrechnungen?

Ja, auf jeden Fall. Die Entscheidung für oder gegen § 13b triffst du einmal für das gesamte Bauvorhaben. Das gilt dann konsequent für alle Zahlungen, von der ersten Abschlagsrechnung bis zur Schlussrechnung. Prüfe die Voraussetzungen also am besten direkt zu Projektbeginn.

Mein Kunde hat keine USt-1-TG-Bescheinigung. Darf ich trotzdem netto abrechnen?

Das ist eine heikle Situation. Die Bescheinigung ist der sauberste und sicherste Nachweis. Du darfst aber auch netto abrechnen, wenn du zweifelsfrei belegen kannst, dass dein Kunde nachhaltig Bauleistungen erbringt (z. B. durch seine Website oder Einträge im Handelsregister).

Mein Tipp: Dokumentiere deine Prüfung hieb- und stichfest! Mach Screenshots und lege alles zum Auftrag ab. Im Zweifel solltest du aber immer auf die Bescheinigung pochen. Das erspart dir bei einer späteren Betriebsprüfung jede Menge Ärger.

Was bedeutet GoBD-konform?

GoBD steht für "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff". Einfach gesagt: Das sind die Regeln des Finanzamts für deine digitale Buchhaltung. Eine GoBD-konforme Rechnung muss unveränderbar sein, sobald sie fertig ist.

Muss ich bei § 13b etwas Besonderes in der Umsatzsteuervoranmeldung beachten?

Ja. Du musst die Umsätze, für die dein Kunde die Steuer schuldet, in deiner Umsatzsteuervoranmeldung gesondert eintragen. Dafür gibt es eine spezielle Zeile (meistens Kennzahl 60). Das ist wichtig für die Plausibilitätsprüfung des Finanzamts. Eine gute Software erledigt das aber automatisch für dich.


Den Überblick über § 13b und alle anderen Rechnungsdetails behältst du am einfachsten mit craftivo. Die Software wählt automatisch die richtige Vorlage, fügt rechtssichere Texte ein und sorgt dafür, dass du dich voll und ganz auf deine Baustelle konzentrieren kannst.

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